Häufige Fragen an die WEG Immobilienverwaltung
Unkomplizierte Antworten auf häufige Fragen zur allgemeinen Verwaltung unserer Eigentümergemeinschaften. Speziellen Themen widmen wir uns mit ausführlichen Beiträgen im Blog Hausverwalter Werterhalter.
Allgemeine Fragen
Was ist ein zertifizierter Verwalter (IHK)?
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Dem gleichgestellt sind Personen, welche die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.
Zertifizierungspflichtig sind alle Personen, welche ETV leiten und eigenständig, finale Entscheidungen im Sinne des WEG treffen. Ausgenommen sind rein zuarbeitende, administrative oder weisungsgebundene Mitarbeiter der Verwaltung, z. B. Sekretariat, reine Buchhaltung oder angestellte Hausmeister.
Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung, worauf jeder Eigentümer gemäß WEG § 19 (2) Anspruch hat.
Einzige Ausnahme: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (Abstimmung gemäß § 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Wofür stehen WEG, GdWE und WEMoG?
WEG steht sowohl für das Wohnungseigentumsgesetz, als auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die WEG wird oft als Eigentümergemeinschaft bezeichnet und mit ETG abgekürzt, neuerdings als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. GdWE.
WEMoG steht für das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, welches am 01.12.2020 in Kraft trat und das seit 1951 bestehende WEG grundlegend reformiert hat.
Wie viele Angebote muss die Verwaltung einholen?
Es gibt keine starre Pflicht, wonach die WEG Verwaltung eine bestimmte Anzahl von Kostenvoranschlägen einholen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bis dahin geltende, nicht zeitgemäße " 3-Angebote-Regel" gekippt (BGH V ZR 7/25, 27.03.2026). Wenn ein Handwerksbetrieb oder Dienstleister in der Vergangenheit ordentlich gearbeitet hat, darf die Gemeinschaft darauf vertrauen.
Eigentümer, welche zusätzliche Angebote benötigen, holen diese selbst ein und legen Sie spätestens zur ETV vor.
Legt die Gemeinschaft Wert auf Vergleichsangebote, muss ein Sonderfachmann beauftragt werden, welcher zuerst die Grundlagen ermittelt und dann eine Ausschreibung erstellt. Erst auf dieser Basis werden Angebote tatsächlich vergleichbar.
Was sind Regiekosten?
Regiekosten sind zusätzliche Aufwandsvergütungen, außerhalb der Basisvergütung. Sie entstehen für den höheren Aufwand bei der Abwicklung von Sonderereignissen, wie z.B. Bau- und Versicherungsschäden oder der Begleitung größerer Erhaltungsmaßnahmen.
Sie werden im Verwaltervertrag vereinbart.
Darunter fallen z.B. zusätzliche Telefonate, Abstimmungen, Dokumentation, Vor-Ort-Termine, Buchhaltungsmehraufwand und Controlling.
Die Vergütung erfolgt oft nach Pauschalen, welche zwischen 3-5% Netto der Schaden- oder Bruttobausumme liegen.
Wird zusätzlich ein Sonderfachmann tätig, reduzieren sich die Regiekosten meist um die Hälfte.
Ist der WEG Verwalter Ansprechpartner für meinen Mieter?
Die Erhaltung des Sondereigentums obliegt dem Eigentümer. Damit ist der vermietende Eigentümer erster Ansprechpartner für seinen Mieter. Diese Kompetenz kann jedoch auf eine Sondereigentumsverwaltung übertragen werden. Unabhängig davon sollte es möglich sein, dass der Mieter im Notfall direkt Kontakt zur WEG Verwaltung aufnimmt.
Ein Notfall in einer Wohnanlage ist eine plötzliche, unvorhergesehene Situation, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder das Eigentum der Bewohner darstellt. Dazu gehören z.B. akute Ereignisse wie Feuer, Gasaustritt, schwere Wasserschäden oder der Ausfall der Heizung bei Minusgraden.
Welchen Anspruch habe ich auf Kopien aus den Verwaltungsakten?
Eigentümer können von der Eigentümergemeinschaft Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen verlangen (WEG § 18 Abs. 4).
Sollen darüber hinaus Fotokopien oder Scans angefertigt werden, kann dies nach Vereinbarung von Kostenersatz und Vorkasse mit der Verwaltung erfolgen.
Was kostet eine WEG Verwalterstunde?
Die üblichen Stundensätze einer Immobilienverwaltung liegen zwischen 90 und 120 Euro netto.
Wie lange wird eine WEG Verwaltung bestellt?
Die Verwaltung der GdWE wird für maximal 5 Jahre durch mehrheitlichen Beschluss bestellt, gemäß WEG § 26 Abs. 2. Außer dem Zeitraum wird außerdem das Verwalterhonorar beschlossen. Darüber hinaus wird ein Verwaltervertrag zur Klarstellung von Basisleistungen und kostenpflichtigen Sonder- und Zusatzleistungen abgeschlossen.
Unsere Bestellung erfolgt für 3 Jahre. Bei vertrauensvoller und partnerschaftlicher Zusammenarbeit bieten wir eine Wiederbestellung an. Dabei wird unser Verwalterhonorar an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Bestandskunden gewähren wir einen Preisnachlass auf die Neukundenkonditionen.
Was kostet ein Umlaufbeschluss?
Der reine Umlaufbeschluss (UB) spart Versammlungs- oder Raummieten. Es fallen allerdings Kosten für z.B. Kopien, Porto, Versand und den zusätzlichen Aufwand der Verwaltung für Vorbereitung, Durchführung bzw. Nachbereitung (VDN) an. Die Abrechnung erfolgt entweder pauschal oder auf Stundenbasis, je nach Vereinbarung im Verwaltervertrag. Für einen einfachen UB ist mit einer zusätzlichen Arbeitszeit von 2-3 Stunden für die VDN zu rechnen.
Wer unterschreibt das Versammlungsprotokoll und in welcher Form wird es geführt?
Das Protokoll der ETV, oft als Niederschrift bezeichnet, wird als Ergebnisprotokoll geführt. Dabei handelt es sich um eine kurze, übersichtliche Form eines Protokolls, das ausschließlich Beschlüsse, Resultate und weitere Abläufe zur Umsetzung bezeichnet. Unterschrieben wird es durch den Versammlungsleiter, in der Regel der Verwalter, und einen anwesenden Eigentümer, um die Richtigkeit zu bezeugen. Wurde ein Beirat bestellt, unterschreibt zusätzlich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Fehlen Unterschriften, ist das Protokoll zwar formell unvollständig, aber die gefassten Beschlüsse bleiben wirksam. Wer am Ende das Protokoll unterschreibt, sollte zu Beginn der Versammlung klargestellt werden.
Was ist bei der Verwalterbestellung einer GmbH zu beachten?
Der Bestellung einer GmbH sollte die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges vorausgehen. Überprüfen Sie genau, wer vertretungsberechtigt ist, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet und ob dieser von der Geschäftsanschrift abweicht. Zum Schluss überprüfen Sie noch, ob diese Daten mit denen im Impressum der website übereinstimmen.
Fragen zur Abrechnung
Wann bekomme ich meine Jahresabrechnung?
Die Abrechnung der an die Gemeinschaft gezahlten Vorschüsse (Hausgeldabrechnung oder Jahresabrechnung) findet jährlich statt, sobald das Wirtschaftsjahr beendet wurde, alle Abrechnungen von Dienstleistern und Lieferanten beanstandungsfrei vorliegen, Abrechnungsreife erreicht ist und eine Rechnungsprüfung stattgefunden hat. Danach werden die Jahresabrechnungen fertig gestellt, verteilt und im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen. Sollte ein Eigentümer den Zeitpunkt nicht abwarten wollen, kann ein Termin zur Unterlageneinsicht bei der Verwaltung vereinbart werden, um das benötigte Zahlenmaterial selbst zu ermitteln.
Ich habe meine Wohnung verkauft und brauche eine Abrechnung.
Jede Abrechnung erfolgt Objekt bezogen, als Jahresabrechnung. Das bedeutet, abrechnet wird stets mit dem aktuellen Eigentümer. Dieser schuldet die Nachschüsse bzw. hat Anspruch auf Guthaben. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine unterjährige Abrechnung findet nicht statt.
Lösung: Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass der Käufer die Jahresabrechnung dem Verkäufer vorlegt und die Kosten anteilig nach Kalendertagen untereinander verteilt werden. Alternativ sind alle Forderungen mit dem Kaufpreis abgegolten.
Wann erfolgt die Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter erfolgt spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes durch den Vermieter oder dessen Beauftragten.
Wer rechnet das Wirtschaftsjahr nach Verwalterwechsel ab?
Zur Erstellung der Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet. Als ausführendes Organ muss der aktuell bestellte Verwalter die ausstehenden Abrechnungen erstellen (BGH V ZR 206/24).
Was ist die Abrechnungsspitze?
Die Abrechnungsspitze ist der Betrag, der sich aus der Gegenüberstellung des auf den Eigentümer entfallenden Anteils an den tatsächlichen Kosten und seinen geleisteten Vorschüssen (Vorauszahlungen) des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ergibt. Sie führt zu einem Guthaben oder einem Nachschuss (Nachzahlung). Der Endsaldo auf dem WEG Konto des Eigentümers ergibt sich schließlich, wenn man die Abrechnungsspitze mit den tatsächlichen Zahlungen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres verrechnet.
Fragen zur Eigentümerversammlung
Wann findet die Eigentümerversammlung statt?
Die ordentliche ETV findet einmal jährlich statt. Einen festen Zeitpunkt gibt es nicht. Im Rahmen der oETV wird u.a. über die Abrechnungsspitze beschlossen. Insofern richtet sich die Einberufung zur oETV nach dem Abrechnungsstatus und der Ladungsfrist.
Im Falle besonderer Dringlichkeit werden außerordentliche ETV einberufen, mit verkürzter Ladungsfrist.
Außerdem müssen ETV einberufen werden, wenn ein Quorum der GdWE dies verlangt, siehe WEG § 24 Abs. 2.
Mit welcher Ladungsfrist wird zur Eigentümerversammlung eingeladen?
Die gesetzliche Ladungsfrist zur Einberufung einer ETV beträgt mindestens 3 Wochen. Diese kann im Fall besonderer Dringlichkeit unterschritten werden. Darüber hinaus können längere Ladungsfristen in der Gemeinschaftsordnung (siehe Teilungserklärung) vereinbart worden sein.
Wie erfolgt die Einladung zur Eigentümerversammlung?
Die Einladung zur ETV erfolgt nach WEG § 24 Abs. 4 in Textform. Textform bedeutet, lesbarer Text, erkennbarer Absender und auf dauerhaftem Datenträger. Eine Unterschrift ist bei der Textform nicht erforderlich. Textformen zur Einladung sind z.B. Email, PDF, Fax oder auch Nachrichten über Messengerdienste.
Wer ist zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung berechtigt?
Eine Eigentümerversammlung (ETV) findet nicht öffentlich statt. Außer der Verwaltung ist jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder dessen Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Darüber hinaus dürfen Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden und müssen die ETV spätestens zur Beschlussfassung wieder verlassen. Die Anwesenheit von Gästen setzt die allstimmige Autorisierung der Teilnehmer vor Versammlungsbeginn voraus.
Wer darf den Eigentümer zur Versammlung vertreten?
Sollten Eigentümer nicht persönlich teilnehmen, dürfen Vertreter in Text- oder Schriftform bevollmächtigt werden. Die Vertretung kann in der Gemeinschaftsordnung (GO) beschränkt worden sein, z.B. auf Ehepartner, andere Eigentümer, zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufe oder die Verwaltung. Ohne Vertretungsbeschränkung gilt das BGB und die Vertretung erfolgt durch Jedermann.
Die GO kann außerdem beschränken, dass die Vollmachtsvertretung in Schriftform, also mit Unterschrift, erfolgen muss. Ohne diese Beschränkung gilt die Textform.
Sobald der Eigentümer anwesend ist, erlischt die Vertretungsvollmacht und der Vertreter darf nicht mehr teilnehmen.
Wer darf den Eigentümer zur Versammlung begleiten?
ETV folgen dem Prinzip der Nichtöffentlichkeit. Insofern ist es nicht möglich, eine Begleitpersonen mitzubringen, wenn der entsprechende Eigentümer selbst anwesend ist. Eine Ausnahme wäre jedoch, wenn der Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen ist und eine Pflegekraft zur Unterstützung mitbringt.
Darüber hinaus darf sich jeder Eigentümer per Vollmacht vertreten lassen und zu einzelnen TOPs dürfen Gäste eingeladen sein, wenn diese z.B. etwas Fachliches beitragen sollen.
Was kostet eine außerordentliche Eigentümerversammlung?
Für eine außerordentliche Eigentümerversammlung (aETV) fallen Versammlungs- oder Raummieten sowie Auslagen für z.B. Kopien, Porto, Versand und den zusätzlichen Aufwand der Verwaltung für Vorbereitung, Durchführung bzw. Nachbereitung (VDN) an. Die Abrechnung erfolgt entweder als Pauschalhonorar oder auf Stundenbasis, je nach Vereinbarung im Verwaltervertrag. Für eine einstündige aETV ist mit einer eigentlichen, zusätzlichen Arbeitszeit von 3-5 Stunden für die VDN zu rechnen.
Wer unterschreibt das Versammlungsprotokoll und in welcher Form wird es geführt?
Das Protokoll der ETV, oft als Niederschrift bezeichnet, wird als Ergebnisprotokoll geführt. Dabei handelt es sich um eine kurze, übersichtliche Form eines Protokolls, das ausschließlich Beschlüsse, Resultate und weitere Abläufe zur Umsetzung bezeichnet.
Unterschrieben wird es durch den Versammlungsleiter, in der Regel der Verwalter, und einen anwesenden Eigentümer, um die Richtigkeit zu bezeugen. Wurde ein Beirat bestellt, unterschreibt zusätzlich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Fehlen Unterschriften, ist das Protokoll formal unvollständig, die gefassten Beschlüsse bleiben jedoch wirksam. Wer das Protokoll unterschreibt, sollte zu Beginn der Versammlung klargestellt werden.
Macht es Sinn, sich zur Teilnahme an der ETV anzumelden?
Auf jeden Fall! Der Versammlungsleiter kann besser planen und berücksichtigt angemeldete Teilnehmer angemessen beim Versammlungsbeginn.
Müssen Themen unter Sonstiges/ Verschiedenes protokolliert werden?
Das WEG verlangt ein Ergebnisprotokoll. D.h. nur tatsächlich gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse werden dokumentiert. Begründet wird dies in WEG § 23 (2), wonach es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, den Gegenstand bei der Einberufung so konkret zu bezeichnen, dass dieser beschlossen werden kann. Darüber hinaus gehende, informelle Themen, Aussprachen oder Wünsche, unter "Sonstiges/ Verschiedenes", sind insofern nicht beschlussfähig. Ohne Bezug auf konkrete Beschlüsse, Abstimmungen oder formalen Abläufe liegt eine Aufnahme ins Prokoll allein im Ermessen der Protokollführung.
Fragen zum Verwaltervertrag
Abschluss und Zustandekommen des Verwaltervertrages
Der WEG-Verwaltervertrag wird seit der WEG-Reform (WEMoG, 17.09.2020) nicht mehr stellvertretend für die einzelnen Eigentümer abgeschlossen. Vertragspartner der Verwaltung ist nämlich die GdWE als rechtsfähiger Verband. Die einzelnen Eigentümer sind somit nicht mehr persönliche Vertragspartei.
Der WEG-Verwaltervertrag kommt zustande, sobald die ETV mehrheitlich den Verwalter bestellt hat bzw. den Abschluss des Verwaltervertrags beschließt und der Verwalter das Angebot annimmt. Die Beirats- bzw. Eigentümerunterschriften sind nur noch reiner Formalakt und dienen dazu, die getroffene Vereinbarung zu beweisen und der Schriftform zu entsprechen.
Stand: 8.10.2026
Über den Autor
Mirko Kaminski ist Immobilienmakler und Zertifizierter Verwalter (IHK). Im eigenen, fast familiären Unternehmen, vermietet, verkauft und verwaltet er seit über 20 Jahren, Immobilien in und um Hannover.
