Häufige Fragen an die WEG Immobilienverwaltung
Unkomplizierte Antworten auf häufige Fragen zur allgemeinen Verwaltung unserer Eigentümergemeinschaften. Speziellen Themen widmen wir uns mit ausführlichen Beiträgen im Blog Hausverwalter Werterhalter.
Wofür steht WEG bzw. GdWE?
WEG steht sowohl für das Wohnungseigentumsgesetz, als auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die WEG wird oft als Eigentümergemeinschaft bezeichnet und mit ETG abgekürzt, neuerdings als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. GdWE.
Wann findet die Eigentümerversammlung statt?
Die ordentliche Eigentümerversammlung (ETV) findet einmal jährlich statt. Einen festen Zeitpunkt gibt es nicht. Im Rahmen der oETV wird u.a. über die Abrechnung der Vorschüsse in Form der Abrechnungsspitze beschlossen. Insofern richtet sich die Einberufung zur oETV nach dem Abrechnungsstatus und der Ladungsfrist.
Im Falle besonderer Dringlichkeit werden außerordentliche Eigentümerversammlungen einberufen, mit verkürzter Ladungsfrist.
Außerdem müssen Eigentümerversammlungen einberufen werden, wenn ein Quorum der GdWE dieses verlangt, siehe WEG § 24 Abs. 2.
Mit welcher Ladungsfrist wird zur Eigentümerversammlung eingeladen?
Die gesetzliche Ladungsfrist zur Einberufung einer ETV beträgt mindestens 3 Wochen. Diese kann im Fall besonderer Dringlichkeit unterschritten werden. Darüber hinaus können längere Ladungsfristen in der Gemeinschaftsordnung vereinbart worden sein.
Wie erfolgt die Einladung zur Eigentümerversammlung?
Die Einladung zur ETV erfolgt nach WEG § 24 Abs. 4 in Textform. Textform bedeutet, lesbarer Text, erkennbarer Absender und auf dauerhaftem Datenträger. Eine Unterschrift ist bei der Textform nicht erforderlich. Textformen zur Einladung sind z.B. Email, PDF, Fax oder auch Nachrichten über Messengerdienste.
Wer ist zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung berechtigt?
Außer der Verwaltung ist jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer an einer Eigentümerversammlung (ETV) zur Teilnahme berechtigt. Darüber hinaus können Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden und müssen die ETV spätestens zur Beschlussfassung verlassen. Die Anwesenheit von Gästen setzt eine allstimmige Autorisierung der teilnahmeberechtigten Anwesenden voraus.
Wer darf den Eigentümer zur Versammlung vertreten?
Sollten Eigentümer nicht persönlich teilnehmen, dürfen Vertreter in Text- oder Schriftform bevollmächtigt werden. Die Vertretung kann in der Gemeinschaftsordnung (GO) beschränkt worden sein. Ohne Vertretungsbeschränkung gilt das BGB und die Vertretung erfolgt durch Jedermann.
Die GO kann außerdem beschränken, dass die Vollmachtsvertretung in Schriftform, also mit Unterschrift, erfolgen muss. Ohne diese Beschränkung gilt die Textform.
Wann bekomme ich meine Jahresabrechnung?
Die Abrechnung der an die Gemeinschaft gezahlten Vorschüsse (Hausgeldabrechnung oder Jahresabrechnung) findet jährlich statt, sobald das Wirtschaftsjahr beendet wurde, alle Abrechnungen von Dienstleistern und Lieferanten beanstandungsfrei vorliegen, Abrechnungsreife erreicht ist und eine Rechnungsprüfung stattgefunden hat. Danach werden die Jahresabrechnungen fertig gestellt, verteilt und im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen. Sollte ein Eigentümer den Zeitpunkt nicht abwarten wollen, kann ein Termin zur Unterlageneinsicht bei der Verwaltung vereinbart werden, um das benötigte Zahlenmaterial selbst zu ermitteln.
Wann erfolgt die Betriebskostenabrechnung?
Doe Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter erfolgt spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt durch den Vermieter oder dessen Beauftragten.
Ist der WEG Verwalter Ansprechpartner für meinen Mieter?
Die Erhaltung des Sondereigentums obliegt dem Eigentümer. Damit ist der vermietende Eigentümer erster Ansprechpartner für seinen Mieter. Diese Kompetenz kann jedoch auf eine Sondereigentumsverwaltung übertragen werden. Unabhängig davon sollte es möglich sein, dass der Mieter im Notfall direkt Kontakt zur WEG Verwaltung aufnimmt.
Ein Notfall in einer Wohnanlage ist eine plötzliche, unvorhergesehene Situation, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder das Eigentum der Bewohner darstellt. Dazu gehören z.B. akute Ereignisse wie Feuer, Gasaustritt, schwere Wasserschäden oder der Ausfall der Heizung bei Minusgraden.
Welchen Anspruch habe ich auf Kopien aus den Verwaltungsakten?
Eigentümer können von der Eigentümergemeinschaft Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen verlangen (WEG § 18 Abs. 4).
Sollen darüber hinaus Fotokopien oder Scans angefertigt werden, kann dies nach Vereinbarung von Kostenersatz und Vorkasse mit der Verwaltung erfolgen.
Was kostet eine WEG Verwalterstunde?
Die üblichen Stundensätze einer Immobilienverwaltung liegen zwischen 90 und 120 Euro netto.
Wie lange wird eine WEG Verwaltung bestellt?
Die Verwaltung der GdWE wird für maximal 5 Jahre durch mehrheitlichen Beschluss bestellt, gemäß WEG § 26 Abs. 2. Außer dem Zeitraum wird außerdem das Verwalterhonorar beschlossen. Darüber hinaus wird ein Verwaltervertrag zur Klarstellung von Basisleistungen und kostenpflichtigen Sonder- und Zusatzleistungen abgeschlossen.
Unsere Bestellung erfolgt für 3 Jahre. Bei vertrauensvoller und partnerschaftlicher Zusammenarbeit bieten wir eine Wiederbestellung an. Dabei wird unser Verwalterhonorar an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Bestandskunden gewähren wir einen Preisnachlass auf die Neukundenkonditionen.
Wer rechnet das Wirtschaftsjahr nach Verwalterwechsel ab?
Zur Erstellung der Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet. Als ausführendes Organ muss der aktuell bestellte Verwalter die ausstehenden Abrechnungen erstellen (BGH V ZR 206/24).
Wie viele Vergleichsangebote muss die Verwaltung einholen?
Es gibt keine starre Pflicht mehr, wonach die WEG Verwaltung eine bestimmte Anzahl von Kostenvoranschlägen einholen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bis dahin geltende, nicht emhr zeitgemäße “ 3-Angebote-Regel“ gekippt (BGH V ZR 7/25, 27.03.2026). Wenn ein Handwerksbetrieb oder Dienstleister in der Vergangenheit ordentlich gearbeitet hat, darf die Gemeinschaft darauf vertrauen und auf vergleichende Angebote verzichten.
Was kostet eine außerordentliche Eigentümerversammlung?
Für eine außerordentliche Eigentümerversammlung (aETV) fallen Versammlungs- oder Raummieten sowie Auslagen für z.B. Kopien, Porto, Versand und den zusätzlichen Aufwand der Verwaltung für Vorbereitung, Durchführung bzw. Nachbereitung (VDN) an. Die Abrechnung erfolgt entweder als Pauschalhonorar oder auf Stundenbasis, je nach Vereinbarung im Verwaltervertrag. Für eine einstündige aETV ist mit einer eigentlichen, zusätzlichen Arbeitszeit von 3-5 Stunden für die VDN zu rechnen.
Was kostet ein Umlaufbeschluss?
Der reine Umlaufbeschluss (UB) spart Versammlungs- oder Raummieten. Es fallen allerdings Kosten für z.B. Kopien, Porto, Versand und den zusätzlichen Aufwand der Verwaltung für Vorbereitung, Durchführung bzw. Nachbereitung (VDN) an. Die Abrechnung erfolgt entweder pauschal oder auf Stundenbasis, je nach Vereinbarung im Verwaltervertrag. Für einen einfachen UB ist mit einer zusätzlichen Arbeitszeit von 2-3 Stunden für die VDN zu rechnen.
Stand: 29.08.2026
Über den Autor
Mirko Kaminski ist Immobilienmakler und Zertifizierter Verwalter (IHK). Im eigenen, fast familiären Unternehmen, vermietet, verkauft und verwaltet er seit über 20 Jahren, Immobilien in und um Hannover.