Was ist eine Vermieterbescheinigung?

Einziehende Mieter müssen dem Einwohnermeldeamt zukünftig bei der Anmeldung eine Vermieterbescheinigung vorlegen. Aus diesem Grund wird der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet, dem Mieter innerhalb von 2 Wochen nach Einzug, eine schriftliche oder elektronische Vermieterbescheinigung auszustellen.

Bis zum 1. November 2016 galt, dass eine Vermieterbescheinigung auch bei Auszug auszustellen und vorzulegen ist.

Warum ist eine Vermieterbescheinigung notwendig?

Mit einer Vermieterbescheinigung sollen Scheinanmeldungen vermieden werden. Bisher konnte sich jeder Bürger unter einer beliebigen Adresse beim Einwohnermeldeamt anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort auch tatsächlich wohnt. Bei Scheinanmeldungen drohen übrigens Bußgelder bis zu 50.000 € im Einzelfall.

Nun heißt es konkret: „Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.“

Welche Mindestangaben muss die Vermieterbescheingung beinhalten?

– Name und Anschrift des Vermieters
– Art des meldepflichtigen Vorgangs sowie Einzugs- oder Auszugsdatum
– Anschrift der Wohnung
– Namen der meldepflichtigen Personen.

Was regelt die Vorlage dieser Vermieterbescheinigung?

Grundlage für die Vermieterbescheinigung ist das Bundesmeldegesetz.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Meldepflicht?

Stellt der Vermieter dem Mieter keine oder zu spät eine Vermieterbescheinigung aus, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € im Einzelfall. Gleiches gilt für den Mieter, wenn er seinen Einzug nicht oder nicht rechtzeitig beim Einwohnermeldeamt meldet.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wer bereits bei der Meldebehörde registriert ist und für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese nicht anmelden. Eine Anmeldung ist erst nach Ablauf dieser 6 Monate erforderlich.

Für Touristen aus dem Ausland besteht erst nach 3 Monaten Meldepflicht.

Generell nicht erforderlich ist eine Anmeldung für Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Schutzeinrichtungen vor häuslicher Gewalt.

Keine Ausnahme besteht, wenn jemand zu einem Verwandten zieht und der ihn unentgeltlich bei sich wohnen lässt. In diesem Fall ist der entsprechende Verwandte der Wohnungsgeber.

Wohnt jemand zur Untermiete, z.B. in einer WG, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

Welchen Vorteil bringt das neue Bundesmeldegesetz für Vermieter?

Vermieter haben zukünftig einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Einwohnermeldeamt, um erfahren zu können, welche Personen in ihrer Immobilie gemeldet sind und dann wegen unerlaubter Untervermietung abmahnen oder kündigen zu können.

Downloadmuster (PDF Datei):

Muster Vermieterbescheinigung

 

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