Windige Telefonverkäufer machen mit falschem Branchenbuch Jagd auf Gewerbetreibende

Mit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) wurde geregelt, dass bei Abschluss von Verträgen, welche im sogenannten Fernabsatz (Telefon, Email, Fax) geschlossen werden, der Verbraucher nachweislich darüber zu belehren ist. Unterbleibt eine solche Belehrung, hat er die Möglichkeit, noch 1 Jahr und 14 Tage später, diesen Vertrag zu widerrufen. Für unseriöse Telefonverkäufer wurde es also Zeit, sich neue Opfer zu suchen.

Während der Verbraucher also gut behütet ist, steht ein solcher Schutz dem Gewerbetreibenden nicht zu. Hier können nach wie vor, wirksame Verträge telefonisch oder elektronisch abgeschlossen werden.

Das gute alte Branchenbuch und Branchenverzeichnis

Telefonverkäufer nutzen aktuell den bundesweiten Bekanntheitsgrad des Namens Branchenbuch und Branchenverzeichnis, um teure und unnütze Verträge an Gewerbekunden zu verkaufen. Dabei ist folgende Vorgehensweise nahezu identisch:

1. Telefonverkäufer XY gibt sich als Mitarbeiter des Branchenbuch oder Branchenverzeichnis aus und suggeriert, man würde bereits in einem Vertragsverhältnis zueinander stehen.

2. Grob werden die Firmendaten verlesen und gefragt, ob alles beim Alten bleiben soll. (Es ist keine Rede von einem Neueintrag und es werden auch keine Konditionen besprochen!)

3. In der Regel wird diese harmlose Frage bejaht, eine Tonbandaufzeichnung erfolgt und das Telefonat wird beendet. (Spätestens jetzt sollte man kritisch werden!)

4. Kurze Zeit später meldet sich ein zweiter Telefonverkäufer des sog. Branchenbuch oder Branchenverzeichnis, der „nur“ noch mal schnell die Firmendaten abgleichen will.

5. Nach nicht mal einer Woche flattert die Rechnung einer Firma, z.B. ABC-Branchenverzeichnis SLU, mit Sitz in Las Palmas, ins Haus. Hieraus ist dann zu entnehmen, man hätte einen Branchenbuch Neueintrag auf einer völlig unbekannten Website zum Preis von 299,- € bei 12monatiger Laufzeit bestellt. Vorsichtshalber fügt die Firma noch eigene Muster AGBs und einen „Korrekturabzug“ bei, um einen bestehenden Vertrag zu dokumentieren.

Diese AGBs haben es dann auch in sich!

So ist z.B. zu lesen, dass es zu einem verbindlichen Vertrag kommt, wenn der Kunde in einem zweiten Telefonat (wir erinnern uns!) einen Auftrag erteilt und das erste Telefonat dazu diente, vertragsrelevante Fragen zu klären (deshalb die Bandaufzeichnung!).

Desweiteren gilt der Auftrag als erfüllt, wenn das sog. „Branchenbuch“ oder „Branchenverzeichnis“ den beauftragten Firmeneintrag publiziert hat, was ja mit dem „Korrekturabzug“ und einem Klick auf die angegebene Webadresse leicht nachzuvollziehen ist.

Zum Schluss heißt es, dass es weder ein Rücktritts- noch Widerrufsrecht gibt, da ja ausschließlich mit Gewerbetreibenden gehandelt wird. – Herzlichen Glückwunsch!

Wird nun guter Rat teuer?

„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit fechten wir Ihren Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und treten von diesem zurück.
Für Ihre Verkaufspraktiken gibt es eine Vielzahl von Fundstellen im Internet. Diese decken sich mit Ihrem Werbeanruf in unserem Hause.
Einer Ihrer Verkäufer hat am .. in einem erstmaligen Telefonat suggeriert, zwischen uns bestünde ein Vertragsverhältnis, das es zu verlängern gilt. Jedoch bestand zwischen uns nie ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis.
Ihr Verkäufer fragte suggestiv, ob alles beim Alten bleiben sollte.
Falls es zwischen uns tatsächlich ein kostenfreies Vertragsverhältnis gab, dann könnte damit nur dieses verlängert werden. Insofern weisen wir Ihre Rechnung Nr .. mit den darin enthaltenen Vertragsdaten zum Branchenbuch Neueintrag als nichtig zurück.
Wir verweisen ferner darauf, dass zwischen uns auch kein kostenfreies Vertragsverhältnis bestand. Wenn dem wirklich so wäre, könnten Sie unsere Firmendaten korrekt benennen.
mfg“

Inzwischen kam dann mit freundlichen Grüssen die Mitteilung, dass „der Fall“ storniert wurde.

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