Seit Freitag, dem 13. Juni 2014 gibt es ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Maklervertrag. Dieses trat aufgrund Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft.
Was kostet ein Maklervertrag?
Unser Maklervertrag an sich ist kostenfrei, da Makler im Grunde auf Erfolgsbasis arbeiten. Eine Besichtigung kostet also kein Eintrittsgeld. Erst wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt, wird die vereinbarte Courtage bzw. Provision fällig.
Was ist neu am Widerrufsrecht für den Maklervertrag?
Bisher: Ein Maklerkunde nimmt aufgrund eines Immobilienangebotes oder eines -gesuches Kontakt zum Makler auf. Schon mit der Kontaktaufnahme kam ein Maklervertrag zustande. Vielen Maklerkunden war das bisher überhaupt nicht klar. Es wurde also Zeit, endlich Klarheit zu schaffen.
Heute: Ein Maklerkunde meldet sich telefonisch oder per Email, z.B. auf das Online-Exposé für ein Miet- oder Kaufobjekt über ein Internetportal, beim Makler. Auch jetzt kommt wieder ein Maklervertrag zustande, der allerdings unter das sogenannte Fernabsatzgesetz fällt. Das sind Verträge, die durch Briefwechsel, Fax, Internet, E-Mail oder per Telefonat angebahnt werden, genauso wie z.B. der Einkauf in einem Online-Shop.
Der Maklerkunde (Verbraucher) muss nun in Textform darüber belehrt werden, dass mit seiner Kontaktaufnahme ein Maklervertrag im Fernabsatz zustande gekommen ist. Mit dieser Belehrung steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist kann der Makler dann seine Tätigkeit voll entfalten.
Soll der Makler sofort, also schon während der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig werden, damit weitere Informationen ausgetauscht und/ oder ein Besichtigungstermin vereinbart werden kann, muss eine Beauftragung erfolgen. Das ist ganz einfach z.B. per Email möglich, indem man auf die Widerrufsbelehrung antwortet: „Bitte werden Sie sofort tätig.“.
Auch jetzt fällt eine Provision selbstverständlich erst dann an, wenn das Objekt tatsächlich gekauft bzw. gemietet, also ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wird.
Wozu braucht man das Widerrufsrecht für den Maklervertrag?
Das Widerrufsrecht ist Gesetz und damit verbindlich für Jedermann.
Der Verbraucher erfährt dadurch höchste Transparenz, denn Verträge müssen nicht immer schriftlich abgeschlossen werden. Sie kommen auch in Textform zustande. Genau deshalb ist zu belehren, dass und wann ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Widerrufsfrist existiert.
Dieses Vorgehen zeichnet einen fairen Makler aus.
win-win Situation
Durch die Belehrung des Maklerkunden (Verbraucher) über sein Widerrufsrecht wird er umfassend aufgeklärt und davor bewahrt, übereilte Entschlüsse zu treffen. Er weiß genau, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, ihm ein Widerrufsrecht zusteht und das erst bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages die vereinbarte Provision an den Makler zu bezahlen ist.
Der Makler wiederum darf sich sicher sein, dass er es bei Beauftragung schon während der 14-tägigen Widerrufsfrist mit einem sehr gut vor qualifizierten Kunden zu tun hat, der ernst genommen werden will.
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Meine Cousine war vor ein paar Jahren überrascht, dass sie ihren Maklervertrag nicht so ohne weiteres widerrufen konnte. Aber ein Maklervertrag ist eben nicht mit Kaufverträgen zu vergleichen. Ich habe aber die Erfahrung gemacht, dass die Branche schon vor diesem Gesetzesentwurf Kulanz gezeigt hat.
Guten Tag,
Ich habe mir über eine Online Immobilienplattform eine Eigentumswohnung zum Kauf ausgesucht und den Makler angeschrieben. Bevor er mir weitere Daten udn das Expose schickt, mus ich eine Widerrufsbelehrung unterschreiben.
Ich bin natürlich vorerst an einer Besichtigung und Einblick in die Unterlagen interessiert. Unverbindlich.
Eigentlich kommen ja erst Kosten bei Kaufvertragsabschluss auf mich zu. Eine Klausel in der Widerrufsbelehrung verstehe ich nicht: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.“
Wie ist das zu deuten? Ist eine Wohnungsbesichtigung und das Aushändigen des Exposes und weiteren Informationen schon eine anteilige Dienstleistung/Aufwendung die ich zu zahlen habe, auch wenn ich mich letztlich gegen die Immobilie entscheide?
Danke für Ihre Hilfe.
Gruss, Chris
Guten Tag Chris,
eigentlich muss nichts unterschrieben werden. Der Maklerkollege sollte lediglich einen Nachweis darüber führen, wann er über das Widerrufsrecht belehrt hat.
Sinnvoll ist natürlich eine Rückmeldung des jeweiligen Interessenten, nach erfolgter Belehrung, z.B. wenn sein Makler schon sofort, also während der damit verbundenen 14tägigen Widerrufsfrist tätig werden soll. Das Ganze kann ganz einfach in Textform (Email, Whatsapp, SMS..) erfolgen.
Die im Weiteren zitierte Klausel habe ich noch nirgendwo gelesen. Fragen Sie doch einfach mal Ihren Makler, was das zu bedeuten hat. Er wird es Ihnen sicherlich gerne erklären.
Mit freundlichen Grüßen aus Hannover.
Mirko Kaminski
Eine Privatperson stellt ihre Wohnung in die gängigen Immobilienportale zum Verkauf ein. Ich nehme Kontakt mit ihr auf. Danach stellt ein Makler eine Wohnung mit leicht abweichenden Parametern und Phantasiefotos ein. Ich fordere die Unterlagen an und stelle fest, dass es sich um dieselbe Wohnung handelt. Rücksprache mit Eigentümerin ergibt, dass kein Auftrag an den Makler besteht und sie dies auch strikt ablehnt.
Im Falle ensthaften Interesses an der Wohnugn meinerseits, nützt es etwas den Vertrag zu widerrufen, oder was ist die richtige Reaktion?
Sehr geehrte Frau Hass,
zunächste einmal wäre es richtig, dem Makler Ihre Vorkenntnis mitzuteilen. Das Auftragsverhältnis Eigentümerin-Makler kann ich nicht beurteilen, jedoch muß dieser ja irgendwie vertraut mit der Immobilie sein, sonst wäre er nicht im Besitz von Unterlagen. Dies zu klären, empfehle ich ein klärendes Gespräch mit Eigentümerin und Makler.
MfG
Mirko Kaminski
Vielen Dank, meine Frage zielt jedoch insbesondere darauf ab was Zu tun ist, um hier nicht provisionspflichtig zu werden, denn eine Vermittlungsleistung hat es hier ja effektiv nicht gegeben. Ich finde das Geschäftsgebaren höchst unseriös, denn, wie ich geschrieben hatte, bestand nachweislich kein Auftrag Eigentümerin/Makler und nachweislich Kontakt Interessent zur Eigentümerin vor Anforderung von Unterlagen auf das Maklerinserat hin. Detaillierte Kenntnise hatte der Makler nicht, Angaben wie qm-Zahl oder Entfernung wichen sogar ab, so dass nicht erkennbar war dass es dieselbe Wohnung ist. Fotos nur Außenaufnahmen. Ggf. hat er sich als Interessent ausgegeben. Wie kann man sich als Interessent absichern. Danke für eine Konkretisierung.
Sehr geehrte Frau Hass,
ein Makler kann für die Vermittlung oder den Nachweis einer Kaufvertragsgelegenheit Provsion bekommen, so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Sofern Sie also schon Vorkenntnis des Objektes, durch die Eigentümerin/ andere Makler hatten, müssen Sie diese dem Makler genau anzeigen. Desweiteren empfehle ich ein klärendes Gespräch unter allen Beteiligten und/ oder die fachliche Beratung durch einen Rechtsexperten.
MfG
Mirko Kaminski
Hallo Herr Kaminski,
Bedarf es einer Kündigung beim Makler, falls wir uns nach dem Besichtigungstermin gegen diese Immobilie entscheiden sollten. Der Besichtigungstermin wird erst nach dem 14 tägigen Widerspruchrecht statt finden. Wir wurden auf auf das Widerspruchrecht hingewiesen per Link in einer zweiten E-mal.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Rita Kluge
Sehr geehrte Frau Kluge,
danke für Ihr Interesse an diesem Beitrag. Eine Kündigung nach zustande kommen des Maklervertrages, dem Ablauf der Widerrufsfrist und bei Nichtgefallen der Immobilie, nach erfolgter Besichtigung, ist nicht notwendig. Ein Anspruch auf Maklerprovision entsteht ohnehin erst dann, wenn ein wirksamer Miet- oder Kaufvertrag zustande gekommen ist und dieser setzt eben auch voraus, dass die Immobilie auch gefällt.
MfG Mirko Kaminski
Hallo,
wir haben ein Haus gekauft, der über einen Makler vermittelt wurde, dieser Makler hat uns nicht über unseren Widerrufsrecht belehrt und auch sehr viele Sachen uns verschwiegen. Müssen wir trotzdem die Provision zahlen oder sollten wir einen Anwalt nehmen und haben eine Chance?
Bitte um Unterstützung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, für Ihr Interesse an meinem Blog. Ob dieser Kollege tatsächlich etwas versäumt hat, kann ich nicht beurteilen. Ich empfehle bei Mißverständnissen, sich gemeinsam an den runden Tisch zu setzen, miteinander zu sprechen und eine tragfähige Lösung zu finden.
MfG
Mirko Kaminski
Guten Tag,
wie sieht es in einem solchen Fall aus:
Jemand findet im Internet eine Immobilie, welche eine Makler inseriert hat.
Diese Person erkundigt sich über diese Immobile und wird gleichzeitig über seiner Rechte informiert und muss eine Einverständniserklärung für „den sofortigen Beginn der Maklertätigkeit“ bestätigen. Anschließen vereinbart der Kunde ein Besichtigungstermin. Hier stellt sich heraus das der Kunde den Eigentümer persönlich kennt. Der Eigentümer hat die Immobilie paralel selbst auch inseriert. In einem Telefonat zwischen Eigentümer und Kunde werde die zwei sich über einen Verkaufspreis einig. Der Kunde nutzt sein 14- tägiges Widerrufsrecht und tritt vom Maklerauftrag zurück.
Darf der Kunde nun das Haus des Bekannten kaufen ohne eine Provision an einen Makler erstatten zu müssen?
Sehr geehrte Frau/ Herr Mustermann,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier keine Rechtsberatung durchführe.
mfg
Mirko Kaminski
Guten Tag.
Wir haben von einem Maklerbüro eine kostenlose und unverbindliche Wertbestimmung unserer Immobilie durchführen lassen.
Dieser Termin fand vor Ort am Haus statt. Unterlagen wie Mietverträge etc. wurden dem Makler im weiteren Verlauf per Mail zugesand.
Uns wurde nach einiger Zeit auf elektronischem Weg die Wertbestimmung zugesand. Nirgends ein Hinweis über einen geschlossenen Vertrag oder ein Widerrufsrecht.
Letzte Woche haben wir mit dem Makler einen Vertrag zum Verkauf der Immobilie geschlossen. Dieser wurde uns per Mail zugesand und wir haben ihn per Post zurückgeschickt. Wir wohnen nicht in der Stadt in der die Immobilie steht. Bei den Vertragsunterlagen war kein Zusatz zum Widerrifsrecht. Wir haben dem Makler auch kein schriftlichs Einverständnis erteilt direkt mit seiner Arbeit zu beginnen.
Wenn ich es richtig verstehe, können wir den Vertrag jetzt noch widerrufen?
Vielen Dank für eine Antwort
Guten Tag Herr Loeffler,
wir führen keine rechtliche Beratung durch. Am besten Sie sprechen noch einmal mit Ihrem Makler und finden eine gemeinsame Lösung.
Sonnige Grüße aus Hannover.
Ihr Mirko Kaminski
Wir haben für ein paar Immobilien Exposés angefordert. Dass wir damit einen Vertrag abschließen, war uns nicht klar. Dies steht auch in keiner der Mails. Meine Frage ist nun: Muss ich widerrufen, wenn ich aufgrund des Exposés entscheide, dass die Immobilie nicht geeignet ist? Und was ist mit dem Widerrufsrecht, wenn wir uns erst in ein paar Wochen für einen Besichtigungstermin entscheiden (Banktermine etc.)? Dann sind die 14 Tage schon um?
Das ist alles sehr verwirrend für mich .
Ein Maklervertrag kam schon in der Vergangenheit und kommt stets bei erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Makler zustande. Neu ist nur, dass bei erstmaliger Kontaktaufnahme im Fernabsatz (Internet, Email, Telefon…) darüber zu belehren ist. Ihr Makler wird in diesem Fall entweder erst nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist tätig oder Sie beauftragen ihn, sofort tätig zu werden, also schon während dieser Frist. Beachten Sie auch: Entscheiden Sie sich erst verspätet für einen Besichtigungstermin, kann die Immobilie bereits verkauft sein. „Verkürzen“ macht also Sinn.
Ein Widerruf bei Nichtgefallen der Immobilie ist unnötig und nach ordnungsgemäßer Belehrung und/ oder Beauftragung durch Sie nicht mehr möglich.
Ich kontaktiere einen Makler zwecks einer Wohnung. Die Wohnung gefällt mir nicht. Muss ich dann beim Makler widerrufen? Und was passiertnach diesen 14 Tagen wenn man dies nicht macht obwohl kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde?
Bei diesem Widerrufsrecht geht es einzig um den Maklervertrag, welcher mit Ihnen durch Kontaktaufnahme im Fernabsatz (Internet, Email, Telefon..) zustande kommt und das Tätigwerden des Maklers schon während dieser 14tägigen Widerrufsfrist. Ein Widerruf bei Nichtgefallen der Wohnung ist unnötig und nach ordnungsgemäßer Belehrung und/ oder Beauftragung durch Sie unmöglich. Wird kein Kaufvertrag abgeschlossen, entsteht auch kein Provisionsanspruch.
Der Kunde, der beim Makler anfragt, weiß als billig denkender Verbraucher nicht, dass er schon mit einer Anfrage einen Vertrag abschließt. Er wird auch nirgends darauf hingewiesen. Also kommt kein Vertrag zustande, den er widerrufen könnte. Widerspruch!?
Vielen Dank für dessen Auflösung
Mfg
Strater
Guten Tag Herr Starter, wie so oft im alltäglichen Leben, schließen wir Verträge, ohne es zu merken. Würden wir darüber, wie hier beim Maklervertrag, auch belehrt werden, gebe es natürlich mehr Klarheit. Ich freue mich daher, dass Sie meinen kleinen Beitrag so aufmerksam gelesen haben.
Was passiert, wenn mehrere Interessenten sich für eine Wohnung entscheiden und gerne den Mietvertrag haben möchten. Natürlich kommt nur einer in Frage. Der Vermieter entscheidet sich z.B. für Herrn Huber und sagt Herrn Maier, Herrn Müller und Herrn Schulze ab.
Nun beginnt die Vorbereitung zum Mietverhältnis. Herr Huber macht nocheinmal einen Besprechungstermin mit dem Vermieter aus, der ca. 1,5 Stunden dauert. Danach will er nocheinmal die Wohnung genau inspizieren, der Hausmeister sowie der Vermieter und der Makler sollen anwesend sein. Es wird erneut alles geprüft, der „neue Mieter“ macht ein genaues Aufmaß der Wohnung – obwohl ein Grundriss vorliegt – Dauer: 2,5 Stunden – und es wird ein Termin zur Mietvertragsunterzeichnung vereinbart.
1 Tag vorher rufe ich (Maklerin) Herrn Huber an und möchte den Termin nocheinmal bestätigt wissen, er teilt mit mit, daß er sich nun doch nicht für die Wohnung entscheidet, da sie ihm zu „warm “ ist.
Wie kann ich vorgehen.
Widerrufsbelehrung wurde unterzeichnet von Herrn Huber.
Mfg
Ella Stielfried
Hallo Frau Stielfried, wir Makler arbeiten auf Erfolgsbasis, d.h. unser Honorar wird erst bei Abschluss des Hauptvertrages (Miet- oder Kaufvertrag) fällig. Auf dem Weg dorthin darf sich der Interessent jederzeit umentscheiden und alle Arbeiten bis zum Vertragsabschluss fallen unter das unternehmerische Risiko des Maklers. Einen stunden- oder leistungsbezogenen Aufwendungsersatz für „Maklerverträge im Fernabsatz“ zu berechnen, OHNE dass in der Folge ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt, halte ich für unüblich und sollte deshalb schon im Vorfeld mit dem Maklerkunden vereinbart werden.
Das Widerrufsrecht ist hier sehr gut beschrieben. Verunsicherte Interessenten werden hier aufgeklärt. Ich bin aber auch sicher, dass die neue Regelung bald als Routine in den Alltag einzieht 🙂
Beste Grüße aus Berlin
Angela Reiner
Vielen Dank fürs Feedback. Auch wir glauben, dass das Widerrufsrecht bald zum Alltag gehören wird.
Ich bitte Sie, Ihre Maklertätigkeit sofort aufzunehmen. Bitte übersenden Sie mir die genaue Anschrift des angebotenen Objektes im Musikerviertel von Celle.
Damit wir gegebenenfalls einen Besichtigungstermin vereinbarten können.
Vielen Dank!
J. Pevestorf
Sehr geehrter Herr Pevestorf,
wir werden uns sofort bei Ihnen melden.
mfg
Mirko Kaminski